Die Rechnung, die auf keiner Renteninformation steht
Auf deiner Renteninformation steht ein Bruttobetrag. Was davon tatsächlich jeden Monat auf dem Konto ankommt, steht dort nicht. Zwei Posten gehen vorher ab, und sie werden unterschiedlich getragen.
Die Krankenversicherung teilst du dir. Vom allgemeinen Beitragssatz trägst du die Hälfte, und vom Zusatzbeitrag deiner Kasse ebenfalls. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung und führt sie direkt ab. Mit den Werten für 2026, also 14,6 Prozent allgemeiner Satz und 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag, bleiben bei dir 8,75 Prozent hängen.
Die Pflegeversicherung teilt sich niemand mit dir. Die trägst du als Rentner allein, mit 3,6 Prozent. Hast du keine Kinder, sind es 4,2 Prozent. Dieser Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten wird beim Planen fast immer vergessen und macht bei einer mittleren Rente rund 9 € im Monat aus.
Beispiel · 1.500 € gesetzliche Rente, ohne Kinder
Krankenversicherung 8,75 Prozent: 131,25 €
Pflegeversicherung 4,2 Prozent: 63,00 €
Es bleiben 1.305,75 € im Monat.
Mit Kindern wären es 1.314,75 €. Gerechnet mit den Sätzen für 2026. Steuer ist darin noch nicht berücksichtigt, die kommt gegebenenfalls obendrauf.
Gut 13 Prozent also, bevor überhaupt jemand über Steuern gesprochen hat. Wer seine Rentenlücke berechnen will und dabei mit der Bruttozahl arbeitet, rechnet sich um diesen Betrag zu reich. Bei 1.500 € sind das über zwanzig Jahre rund 46.000 €, die es nie gab.
Die Vorfrage, die über alles andere entscheidet
Bevor irgendein Prozentsatz zählt, steht eine andere Frage: Bist du im Ruhestand pflichtversichert oder freiwillig versichert? Das ist keine Formalie und auch nichts, was du dir aussuchst. Es entscheidet darüber, worauf überhaupt Beiträge erhoben werden, und es kann in der Rechnung mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.
Wer die Bedingung erfüllt, wird mit dem Rentenbeginn Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR. Dort zählen nur drei Dinge: die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen. Mieten, Zinsen und Dividenden bleiben beitragsfrei. Wer die Bedingung verfehlt, bleibt freiwillig versichert, und dann bemisst sich der Beitrag nach § 240 SGB V an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Jetzt zählt jede Mieteinnahme mit und jeder Kapitalertrag.
Wer vom Depot und von einer vermieteten Wohnung lebt, zahlt im einen Fall nichts darauf und im anderen den vollen Beitrag.
Die Bedingung heißt Neun-Zehntel-Regel und steht in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Gezählt wird die zweite Hälfte deines Erwerbslebens, also die Zeit von der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag, halbiert. In mindestens neun Zehnteln dieser zweiten Hälfte musst du gesetzlich versichert gewesen sein. Ob als zahlendes Mitglied oder über die Familienversicherung, spielt dabei keine Rolle.
Für jemanden, der sein Leben lang angestellt und gesetzlich versichert war, ist das erledigt, bevor man darüber nachgedacht hat. Eng wird es bei Lebensläufen mit Brüchen: bei Jahren in der privaten Krankenversicherung, bei einer Zeit als Selbständiger, bei Wechseln über eine Gehaltsgrenze hinweg. Auch wer nach einer privat versicherten Phase längst wieder in der gesetzlichen Kasse ist, kann die Neun Zehntel verfehlen, weil es auf den Anteil an der Zeit ankommt und nicht auf den Zustand heute.
Was ich in Mandaten zuerst frage
Nicht „welche Kasse" und auch nicht „welcher Beitragssatz", sondern: Warst du in der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens durchgehend gesetzlich versichert? Erstaunlich viele wissen es nicht sicher, und genau dort steckt der Unterschied. Deine Krankenkasse kann dir die Vorversicherungszeit ausrechnen. Diese Auskunft holst du dir vor dem Rentenantrag ein, denn danach ist die Zeit, die gezählt wird, abgeschlossen.
Wichtig für die Einordnung: Auch freiwillig Versicherte stehen nicht völlig allein da. Auf die gesetzliche Rente selbst gibt es einen Zuschuss der Rentenversicherung. Alles andere, und das ist bei jemandem mit Depot und Immobilie der größere Teil, trägst du in voller Höhe selbst.
Die Betriebsrente ist der teuerste Posten
Hier liegt der Punkt, der in Gesprächen am häufigsten für Stille sorgt. Versorgungsbezüge, also vor allem Betriebsrenten und Leistungen aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse, werden nicht wie die gesetzliche Rente behandelt. Auf sie liegt der volle Beitragssatz, nicht der halbe. Es gibt dort niemanden, der die andere Hälfte übernimmt.
Milder wird es durch einen Freibetrag: Bei der Krankenversicherung zählt nur, was über 197,75 € im Monat liegt (Wert für 2026, er steigt jedes Jahr mit). Kleine Betriebsrenten bleiben damit weitgehend verschont.
Bei der Pflegeversicherung ist derselbe Betrag aber keine Freigrenze mit Freibetragswirkung, sondern eine echte Schwelle. Wird sie überschritten, ist der ganze Betrag beitragspflichtig und nicht nur der übersteigende Teil. Das ist der Unterschied, der in Tabellen im Netz am häufigsten falsch steht.
Und dann ist da die Kapitalauszahlung
Viele lassen sich ihre betriebliche Altersversorgung auf einen Schlag auszahlen. Die Krankenkasse sieht diesen Betrag nicht als einmaliges Ereignis. Sie verteilt ihn auf 120 Monate und behandelt ein Hundertzwanzigstel davon zehn Jahre lang als laufenden Versorgungsbezug. Das gilt auch dann, wenn du das Geld längst angelegt oder ausgegeben hast.
Beispiel · 100.000 € Kapitalauszahlung, ohne Kinder
Rechnerischer Versorgungsbezug: 100.000 € ÷ 120 = 833,33 € im Monat
Krankenversicherung, 17,5 Prozent auf den Teil über 197,75 €: 111,23 €
Pflegeversicherung, 4,2 Prozent auf den vollen Betrag: 35,00 €
Zusammen rund 146 € im Monat, zehn Jahre lang, also rund 17.500 €.
Danach endet die Zuordnung, die beiden Beitragszeilen fallen weg, und der Betrag bleibt dir. Mit Kindern wären es rund 141 € im Monat und rund 16.900 € insgesamt.
Das ist keine Doppelzählung: Das Geld selbst steckt ja bereits in deinem Vermögen. Es dient hier nur als Grundlage für den Beitrag. Für die Planung heißt das zweierlei. Erstens gehört dieser Beitrag für zehn Jahre als fester Posten in die Rechnung und nicht als Fußnote. Zweitens lohnt es sich, vorher zu klären, ob dein Versorgungsträger überhaupt eine monatliche Rente statt der Kapitalzahlung anbietet, und wie sich beides im Vergleich auswirkt. Die steuerliche Seite dieser Entscheidung ist noch einmal eine eigene Frage, und die gehört zum Steuerberater.
Die Lücke zwischen letztem Arbeitstag und erster Rente
Jetzt zu dem Fall, der in Ruhestandsplänen die größten Löcher reißt. Wer aufhört zu arbeiten, aber noch keine Rente beantragt hat, ist weder Arbeitnehmer noch Rentner. Die Mitgliedschaft in der Kasse läuft nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige weiter, und den Beitrag trägst du in dieser Zeit vollständig selbst.
Bemessen wird er an deiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Mieten und Kapitalerträge eingeschlossen. Und nach unten gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage, 2026 sind das 1.318,33 € im Monat. Selbst wer in dieser Zeit gar keine Einnahmen hat, zahlt also einen Mindestbeitrag, mit den Sätzen für 2026 und ohne Kinder rund 278 € im Monat. Wer Mieteinnahmen und ein größeres Depot hat, liegt deutlich darüber.
Zwei Missverständnisse räume ich an dieser Stelle regelmäßig aus. Ein Minijob ist rentenversicherungspflichtig und bringt sogar Entgeltpunkte, er verschafft dir aber keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Und das Ersparte im Depot hilft in dieser Phase nicht nur nicht, es erhöht sogar den Beitrag, weil die Erträge mitbemessen werden.
Früher in Rente kostet bei der Krankenkasse nichts
Diese Frage kommt in fast jedem Mandat: Wird die Krankenversicherung teurer, wenn ich mit 63 statt mit 67 anfange? Sie wird es nicht. Die Pflichtversicherung der Rentner hängt am Rentenantrag und nicht am Alter. Sobald die Rente läuft, gilt der halbe Beitragssatz auf die Rente, Kapitalerträge und Mieten bleiben beitragsfrei, und daran ändert sich durch vier Jahre früher nichts.
Der Abschlag auf die Rente bleibt natürlich bestehen, mit 0,3 Prozent für jeden Monat vor der regulären Altersgrenze, und der gilt lebenslang. Aber er ist eine Rentenfrage und keine Frage der Krankenversicherung. Wer den frühen Bezug wegen der Krankenkasse verwirft, verwirft ihn aus einem Grund, den es nicht gibt.
Teuer ist die andere Variante, und zwar genau die, die intuitiv sparsamer wirkt: aufhören zu arbeiten und die Rente noch nicht beantragen, um den Abschlag zu vermeiden. Diese Kombination führt direkt in die freiwillige Versicherung aus dem Abschnitt darüber. Wer aufhört, sollte also wissen, was in der Zwischenzeit läuft.
Wie du damit in deiner Ruhestandsrechnung umgehst
- Rechne netto, nicht brutto. Zieh von der gesetzlichen Rente rund 13 Prozent ab, bevor du sie deinem Bedarf gegenüberstellst. Von Versorgungsbezügen geht deutlich mehr ab.
- Kläre die Vorversicherungszeit als Erstes. Sie entscheidet darüber, ob deine Mieten und dein Depot beitragsfrei bleiben. Alles andere sind Prozentsätze, das hier ist eine Weiche.
- Plane die Kapitalauszahlung mit zehn Jahren Beitrag. Nicht mit einem Jahr, und nicht mit null.
- Prüfe die Zeit zwischen Arbeitsende und Rentenbeginn getrennt. Ein Plan mit einer solchen Brücke braucht dort eine eigene Zeile, sonst ist er an dieser Stelle systematisch zu schön.
- Halte einen Puffer bereit. Beitragssätze und Zusatzbeiträge ändern sich, und zwar häufiger als das Steuerrecht. Wie du diesen Puffer bemisst, steht in Liquiditätsreserve im Ruhestand.
Eine Einschränkung gehört dazu: Alle Zahlen hier sind die Werte des Jahres 2026. Der Zusatzbeitrag ist der bekanntgegebene Durchschnitt aller Kassen, die Spanne reicht derzeit etwa von 1,8 bis 4,4 Prozent. In Plänen rechne ich bewusst mit dem Durchschnitt, weil sich ein einzelner Kassensatz über zwanzig Jahre ohnehin mehrfach ändert. Die Sätze des Jahres, in dem du in Rente gehst, kennt heute niemand. Diese Rechnung zeigt dir die Größenordnung, nicht die Zukunft.
Wer privat versichert ist, hat an dieser Stelle eine völlig andere Rechnung, denn dort folgt der Beitrag dem Tarif und nicht dem Einkommen. Was das im Ruhestand bedeutet, steht in PKV im Alter. Und wenn du wissen willst, was am Ende jeden Monat übrig bleibt, wenn Beiträge und Steuern abgezogen sind, führt der Weg über deine eigenen Zahlen: der Ruhestands-Cashflow-Check rechnet sie dir in wenigen Minuten aus.
Häufige Fragen
Wie viel geht von meiner Rente für die Krankenversicherung ab?
Als Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner trägst du von der gesetzlichen Rente die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und die Hälfte des Zusatzbeitrags, mit den Werten für 2026 also 8,75 Prozent. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Die Pflegeversicherung zahlst du dagegen allein, mit 3,6 Prozent, oder mit 4,2 Prozent, wenn du keine Kinder hast. Zusammen sind das gut 13 Prozent: Von 1.500 € Bruttorente gehen rund 194 € ab, es bleiben rund 1.306 €. Die Sätze legt der Gesetzgeber fest und ändert sie regelmäßig, du solltest sie also im Jahr deines Rentenbeginns neu nachschlagen.
Wer kommt in die Krankenversicherung der Rentner?
Darüber entscheidet die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, bekannt als Neun-Zehntel-Regel. Gezählt wird die zweite Hälfte deines Erwerbslebens, gerechnet von der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag. In mindestens neun Zehnteln dieser Zeit musst du gesetzlich versichert gewesen sein, als Mitglied oder als Familienversicherter. Wer diese Zeit erreicht, wird mit dem Rentenbeginn pflichtversichert. Wer sie verfehlt, bleibt freiwillig versichert, und dann gilt eine völlig andere Beitragsrechnung. Nachsehen lässt sich das bei deiner Krankenkasse, und zwar vor dem Rentenantrag, nicht danach.
Zahle ich als Rentner Beiträge auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge?
Als Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner nicht. Beiträge fallen dort nur auf die gesetzliche Rente, auf Versorgungsbezüge und auf Arbeitseinkommen an. Mieten, Zinsen und Dividenden bleiben beitragsfrei. Als freiwillig Versicherter dagegen bemisst sich der Beitrag nach § 240 SGB V an deiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, und dann zählen Mieten und Kapitalerträge mit. Genau deshalb ist die Frage nach der Vorversicherungszeit die erste, die in einer Ruhestandsrechnung geklärt gehört, und nicht die nach dem Beitragssatz.
Warum kostet mich meine Betriebsrente zehn Jahre lang extra Beiträge?
Weil eine einmalige Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung nicht im Jahr des Zuflusses abgerechnet wird, sondern auf 120 Monate verteilt als laufender Versorgungsbezug gilt. Aus 100.000 € werden rechnerisch 833,33 € im Monat, zehn Jahre lang. Darauf liegt der volle Beitragssatz, nicht der halbe, bei der Krankenversicherung allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 197,75 € im Monat. Mit den Werten für 2026 und ohne Kinder ergibt das rund 146 € im Monat, über die zehn Jahre also rund 17.500 €. Danach fällt die Zuordnung weg und der Betrag bleibt dir.
Wird die Krankenversicherung teurer, wenn ich früher in Rente gehe?
Nein. Die Pflichtversicherung der Rentner hängt am Rentenantrag, nicht am Alter. Sobald die Rente läuft, gilt derselbe halbe Beitragssatz auf die Rente, ob sie mit 63 oder mit 67 beginnt, und Kapitalerträge und Mieten bleiben beitragsfrei. Der Abschlag auf die Rente bleibt natürlich bestehen, bei der Krankenversicherung kostet der frühe Bezug aber nichts. Teuer wird nur die andere Variante: aufhören zu arbeiten und die Rente noch nicht beantragen. Dann läuft die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V freiwillig weiter, und du trägst den Beitrag allein.