Die Rechnung, mit der sich viele arm rechnen
Eine verbreitete Vorstellung geht so: Ich hole 2.000 Euro aus dem Depot, ein Viertel davon nimmt sich der Staat, also plane ich sicherheitshalber mit 1.500. Das stimmt nicht, und es kostet echtes Geld, weil es Auszahlungen künstlich klein hält.
Der Grund ist schlicht: Herangezogen wird nicht, was du dir überweisen lässt, sondern der Wertzuwachs in den abgegebenen Stücken. Also: Verkaufspreis der Anteile minus das, was du für genau diese Anteile seinerzeit bezahlt hast. Enthält eine Auszahlung von 2.000 Euro einen Zuwachs von 600 Euro, bilden diese 600 Euro den Ausgangspunkt, und von ihnen gehen danach noch zwei Positionen ab.
In den ersten Jahren eines Entnahmeplans liegt die tatsächliche Belastung deshalb meist weit unter einem Viertel des ausgezahlten Betrags. Wie weit darunter, entscheiden vier Größen: dein Einstandspreis, die Teilfreistellung, deine Freibeträge und bereits angesetzte Vorabpauschalen.
Sechs Regeln bestimmen, was hängen bleibt
Der pauschale Satz und seine Zuschläge
Auf Kapitalerträge fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer an. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, und zwar mit 5,5 Prozent der Steuer selbst, nicht des Gewinns. Kirchenmitglieder zahlen obendrein Kirchensteuer nach dem Satz ihres Bundeslandes. Um die Abwicklung musst du dich nicht kümmern: Deine Depotbank zieht den Betrag beim Verkauf ab und leitet ihn weiter.
Ein Teil des Zuwachses bleibt außen vor
Fonds mit hohem Aktienanteil profitieren von der Teilfreistellung. Drei Zehntel des Ertrags bleiben unangetastet, gleichgültig ob er aus Ausschüttung oder Verkauf stammt. Fällt der Aktienanteil geringer aus, wie bei Mischfonds üblich, sind es 15 Prozent. Dahinter steckt kein Entgegenkommen, sondern ein Ausgleich für Steuern, die schon im Fonds selbst anfallen. In Zahlen: Von 10.000 Euro Zuwachs eines Aktien-ETFs bleiben 7.000 Euro als Bemessungsgrundlage stehen.
Der Freibetrag und der Auftrag, den er braucht
Jeder Person stehen im Jahr 1.000 Euro steuerfrei zu, bei gemeinsamer Veranlagung das Doppelte. Dieser Sparerpauschbetrag deckt sämtliche Kapitalerträge gemeinsam ab, also Zinsen ebenso wie Ausschüttungen, Verkaufsgewinne und Vorabpauschalen. Damit deine Bank ihn anwendet, muss ein Freistellungsauftrag vorliegen. Reichst du keinen ein, wird zunächst ungekürzt abgerechnet, und du holst dir den Betrag erst über die Steuererklärung wieder. Wer bei mehreren Instituten Konten unterhält, verteilt die Summe darauf und darf sie in der Addition nicht überschreiten.
Die Verkaufsreihenfolge ist vorgegeben
Welche Stücke bei einer Auszahlung das Depot verlassen, bestimmst nicht du. Es gilt ausnahmslos das FIFO-Prinzip, die zuerst erworbenen Anteile gehen zuerst. So steht es im Gesetz, und umstellen lässt sich das in keinem Depot. Für einen Entnahmeplan hat das Folgen, denn die ältesten Stücke haben meist den größten Zuwachs angesammelt, und damit steckt in ihrem Verkauf die höchste Steuer. Beeinflussen lässt sich das allein über die Struktur davor: Wer Käufe verschiedener Jahre auf mehrere Depots verteilt, entscheidet, aus welchem davon eine Auszahlung bedient wird, weil die Regel jeweils getrennt je Depot greift. Das beschreibt eine Mechanik und ist keine Empfehlung, besprich es mit deinem Steuerberater.
Die jährliche Abschlagszahlung
Fonds, die ihre Erträge einbehalten, liefen jahrzehntelang ohne Steuer, während ausschüttende Fonds jedes Jahr abrechnen. Diesen Unterschied gleicht die Vorabpauschale aus, indem sie vorab einen rechnerisch ermittelten Mindestertrag erfasst. Angesetzt wird nur die Differenz zwischen diesem Basisertrag und dem, was im selben Jahr tatsächlich ausgeschüttet wurde. Fonds ohne Ausschüttung trifft sie damit in voller Höhe, gering ausschüttende teilweise, und wer genug ausschüttet, bleibt verschont.
Der Rechenweg hängt an einem Basiszins, den der Gesetzgeber jedes Jahr neu festlegt. Sieh den gerade gültigen Wert also jeweils nach. Nach oben begrenzt ist der Ansatz durch den tatsächlichen Wertzuwachs des Anteils im betreffenden Jahr, und steht der Fonds im Minus, entfällt er ganz. Teilfreistellung und Freibetrag greifen ebenfalls. Entscheidend für die Planung ist der Schlussakt: Alles, was über die Jahre angesetzt wurde, wird beim späteren Verkauf gegengerechnet, auch die Jahre, in denen wegen Freibetrag oder niedrigem Zins nichts geflossen ist. Zweimal bezahlt wird also nichts, die Steuer rutscht lediglich zeitlich nach vorn.
Praktisch wichtig: Die Bank holt sich den Betrag am Jahresanfang vom Verrechnungskonto. Steht dort nichts, verkauft sie je nach Vertragslage Anteile oder verlangt von dir einen Ausgleich. Beides gehört nicht in einen laufenden Entnahmeplan.
Der Antrag, der sich für Ruheständler oft lohnt
Die 25 Prozent sind eine Pauschale, keine Pflicht. Liegt dein persönlicher Steuersatz darunter, kannst du in der Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen. Maßgeblich ist dann deine gesamte Steuerlage, denn die Kapitalerträge werden dem tariflich besteuerten Einkommen zugeschlagen und heben den Satz dadurch selbst ein Stück an. Der Antrag wirkt außerdem immer für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres, einzelne Posten lassen sich nicht herauspicken. Das Finanzamt vergleicht beide Varianten und nimmt die für dich bessere. Ein Nachteil kann daraus nicht entstehen.
Für Ruheständler ist das häufig der stärkste Hebel überhaupt, weil viele mit Rentenbezug unter die Marke rutschen, über der sie im Arbeitsleben lagen. Ausrechnen sollte es dein Steuerberater.
Eine Auszahlung Zeile für Zeile
Die Zahlen sind frei gewählt und rund gehalten, eine Erwartung an irgendeine Entwicklung steckt nicht darin. Nimm an, in deinem Depot liegen 1.000 Anteile eines Aktien-ETFs, gekauft zu jeweils 100 Euro, zusammen also 100.000 Euro Einsatz. Inzwischen notiert ein Anteil bei 200 Euro, das Depot steht rechnerisch bei 200.000 Euro. Für eine Auszahlung von 20.000 Euro gibst du 100 Anteile ab.
- Auszahlung: 100 Anteile mal 200 Euro, macht 20.000 Euro.
- Einstand dieser 100 Anteile: 100 mal 100 Euro, macht 10.000 Euro.
- Wertzuwachs darin: 10.000 Euro.
- Nach der Teilfreistellung von 30 Prozent bleiben davon 7.000 Euro.
- Ist der Freibetrag von 1.000 Euro noch unverbraucht, sinkt die Bemessungsgrundlage auf 6.000 Euro.
- Darauf 25 Prozent: 1.500 Euro.
- Solidaritätszuschlag mit 5,5 Prozent der Steuer: rund 83 Euro.
- Belastung insgesamt: etwa 1.583 Euro. Überwiesen werden dir rund 18.417 Euro.
Bezogen auf die Auszahlung sind das ungefähr 8 Prozent und nicht 25. Kirchensteuer bleibt hier außen vor, sie würde den Wert anheben. Im Einzelfall rechnet deine Bank anders, etwa weil frühere Vorabpauschalen gegengerechnet werden, ein Verlusttopf gefüllt ist oder mehrere Kauftranchen zu verschiedenen Kursen betroffen sind. Verbindlich abgerechnet wird von der Depotbank, verbindlich Auskunft geben Steuerberater und Finanzamt.
Was ich in Mandaten stattdessen tue
Ich rechne die erste Auszahlung einmal komplett durch, mit den echten Einstandskursen aus der Depotübersicht statt mit einer Faustquote. Für Erleichterung sorgt dabei fast nie der Abschnitt über die Vorabpauschale, sondern der Moment, in dem jemand schwarz auf weiß sieht, dass eine Auszahlung von 2.000 Euro keine 500 Euro Steuer auslöst. Danach fällt die Planung ruhiger aus, und der überflüssige Sicherheitsaufschlag, der sonst jahrelang unbeweglich herumliegt, verschwindet.
Warum der Anteil des Finanzamts mit den Jahren wächst
Weil sich die Steuer am Zuwachs orientiert und nicht am ausgezahlten Betrag, bleibt deine effektive Quote nicht konstant. Sie startet niedrig und zieht über die Jahre an, wobei Kursverlauf, Verlustverrechnung und Freibeträge das im Einzelfall verschieben können. Verantwortlich ist die feste Verkaufsreihenfolge zusammen mit der Zeit: Jede Auszahlung greift die ältesten Stücke ab, und je länger ein Stück gehalten wurde, desto größer ist üblicherweise der Anteil des Zuwachses an seinem Wert.
Für dich heißt das: Gibst du im zwanzigsten Jahr denselben Bruttobetrag ab wie im ersten, kommt weniger bei dir an. Wer real gleich bleiben will, muss den Verkaufsbetrag also aus zwei Gründen anheben, wegen der Teuerung und wegen der wachsenden Quote. Das spricht nicht gegen Entnahmepläne, sondern dafür, in Nettobeträgen zu rechnen.
Was daraus für deine Planung folgt
Geht es dir um die grundsätzliche Höhe der Entnahme, ist die 4-Prozent-Regel der übliche Einstieg. Steht dagegen zur Debatte, ob Ausschüttungen der angenehmere Weg wären, lohnt der Vergleich genau hier: Eine Ausschüttung zählt in voller Höhe als Ertrag, beim Verkauf von Anteilen dagegen nur der Zuwachs darin. Wie sich das in einem Dividendendepot auswirkt, steht unter von Dividenden leben.
Und weil die Verkaufsreihenfolge deine Quote mitbestimmt, gehört die Depotstruktur geprüft, bevor die erste Auszahlung läuft. Wie das geht, steht unter Depot umschichten vor der Rente. Den Gesamtblick liefert der Ruhestands-Cashflow-Check.
Häufige Fragen
Wird beim ETF-Verkauf der komplette Auszahlungsbetrag besteuert?
Nein. Erfasst wird ausschließlich der Wertzuwachs, der in den abgegebenen Stücken steckt, also der Verkaufspreis abzüglich dessen, was diese Anteile beim Kauf gekostet haben. Wer sich 2.000 Euro überweisen lässt und darin 600 Euro Zuwachs hat, versteuert 600 Euro. Bei Aktienfonds schrumpft dieser Betrag durch die Teilfreistellung noch einmal, und ein unverbrauchter Freibetrag wird davor gegengerechnet. Deshalb fällt die Belastung einer Auszahlung meist erheblich geringer aus als befürchtet.
Wie funktioniert die Vorabpauschale, und muss ich mich darum kümmern?
Sie erfasst vorab einen rechnerisch ermittelten Mindestertrag und schließt damit die Lücke zwischen ausschüttenden und einbehaltenden Fonds. Angesetzt wird nur, was die Ausschüttungen des Jahres von diesem Basisertrag offen lassen, bei Fonds ohne Ausschüttung also alles, bei geringer Ausschüttung ein Teil und bei ausreichender Ausschüttung nichts. Der Rechenweg hängt an einem Basiszins, den der Gesetzgeber jedes Jahr neu festlegt, den gültigen Wert solltest du also jeweils nachschlagen. Zu tun ist normalerweise nichts, weil eine deutsche Depotbank den Betrag selbst ermittelt und am Jahresanfang vom Verrechnungskonto einzieht. Wichtig ist allein, dass dort Guthaben liegt. Beim späteren Verkauf werden alle angesetzten Beträge gegengerechnet, auch jene Jahre, in denen keine Steuer geflossen ist. Zweimal bezahlt wird also nichts.
Kann ich steuern, welche Anteile verkauft werden?
Innerhalb eines Depots nicht. Die zuerst gekauften Stücke gehen zuerst, das schreibt das Gesetz vor, und es ist keine Einstellung, an der sich drehen ließe. Lenken lässt sich die Sache nur über die Struktur davor: Wer Käufe aus verschiedenen Jahren auf mehrere Depots verteilt, entscheidet, aus welchem davon eine Auszahlung bedient wird, weil die Regel je Depot getrennt greift. Das ist als Mechanik gemeint, nicht als Empfehlung, und du solltest es vorher mit deinem Steuerberater durchgehen.
Brauche ich einen Freistellungsauftrag, wenn ich nur noch entnehme?
Ja. Ohne ihn lässt deine Bank den Sparerpauschbetrag außen vor und rechnet von Beginn an ungekürzt ab, zurück bekommst du das Geld dann nur über die Steuererklärung. Der Freibetrag beträgt 1.000 Euro je Person und 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung und deckt alle Kapitalerträge gemeinsam ab, auch Ausschüttungen und Vorabpauschalen. Bei mehreren Instituten verteilst du die Summe und darfst sie insgesamt nicht überschreiten.
Lohnt die Günstigerprüfung im Ruhestand?
Als grobe Orientierung gilt: Sie lohnt, sobald dein persönlicher Steuersatz unterhalb der pauschalen 25 Prozent bleibt. Bei Ruheständlern mit überschaubaren Renteneinkünften trifft das oft zu. Genauer betrachtet zählt allerdings deine komplette Steuersituation, weil die Kapitalerträge dem tariflich besteuerten Einkommen zugeschlagen werden und den Satz dabei selbst anheben. Der Antrag gilt zudem einheitlich für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres. Gestellt wird er über die Anlage KAP, danach vergleicht das Finanzamt beide Varianten und wendet die für dich bessere an. Ein Nachteil kann dir daraus nicht entstehen. Was dabei für dich herauskommt, beziffert dein Steuerberater.
Steigt meine Steuerquote im Lauf des Entnahmeplans?
In aller Regel ja. Weil immer die ältesten Stücke zuerst abgegeben werden und diese meist den größten Zuwachs tragen, wächst der steuerpflichtige Anteil an jeder Auszahlung. Kursverlauf, Verlustverrechnung und Freibeträge verschieben das im Einzelfall. Für die Planung heißt das: Rechne in Nettobeträgen, sonst sinkt dein verfügbares Geld mit den Jahren, obwohl du jedes Jahr denselben Betrag verkaufst.