Nachlass

Depot vererben: Zugriff, Vollmacht und die zwei Steuern

Das Depot verschwindet nicht, und verkauft wird auch nichts. Was tatsächlich passiert, ist banaler und trotzdem unangenehm: Eine Weile kommt niemand daran. Wie lange diese Weile dauert, entscheidet sich an Papieren, die man zu Lebzeiten regelt oder eben nicht.

Christopher Hellermann Stand: September 2026 8 Minuten

Was bei der Bank tatsächlich geschieht

Angehörige reichen die Sterbeurkunde ein, und damit weiß das Institut Bescheid. Von diesem Moment an tut es genau eines: Es lässt niemanden mehr über das Depot bestimmen, der seine Berechtigung nicht belegt hat. Verschwunden ist dabei nichts. Die Papiere liegen weiter im Bestand, Kurse bewegen sich wie zuvor, Ausschüttungen werden gutgeschrieben. Gesperrt sind nur die Handlungen: kaufen, verkaufen, übertragen, auszahlen. Eine Ausnahme kennt dieser Zustand, nämlich eine Vollmacht, die ausdrücklich auch nach dem Tod fortgilt. Sie bleibt in Kraft, bis die Erben sie zurücknehmen (§ 168 BGB).

Wie deine Angehörigen ihre Berechtigung belegen, dafür stehen zwei Türen offen. Die bekanntere führt über das Nachlassgericht zum Erbschein. Der ist unstrittig, kostet aber Gebühren nach dem Wert des Nachlasses und, abhängig vom Gericht, einige Geduld. Schneller und meist billiger ist die zweite Tür: ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag, vorgelegt zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll. Damit geben sich Banken üblicherweise zufrieden.

Zäh wird es beim handschriftlichen Testament. Etliche Häuser winken ab und bestehen trotzdem auf dem Erbschein. Dazu sind sie nicht berechtigt. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein eigenhändiges Testament nach der Eröffnung gemeinsam mit dem Protokoll als Beleg ausreicht, sofern daraus zweifelsfrei hervorgeht, wer erbt. Einen Erbschein darf das Institut nur verlangen, wenn es konkrete und begründete Zweifel hat, nicht schon deshalb, weil das Papier handgeschrieben ist (BGH, Urteil vom 5.4.2016, XI ZR 440/15). Darauf können sich deine Angehörigen berufen, bevor sie zahlen.

Wenn mehrere erben

Der zweite Punkt wird noch öfter übersehen. Ein Depot lässt sich nicht stückweise vererben, es geht im Ganzen auf die Erben über. Sind es mehrere, bilden sie eine Erbengemeinschaft, und diese Gemeinschaft kann nur einstimmig handeln, solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist.

Drei Geschwister, ein schwankendes Depot, drei verschiedene Meinungen dazu, ob jetzt verkauft, gehalten oder aufgeteilt werden soll. Der Markt wartet auf diese Einigung nicht.

Aus dem Zögern wird auf diesem Weg eine Entscheidung, die keiner der Beteiligten bewusst gefällt hat. Dagegen hilft weniger ein guter Ratschlag als eine Depotstruktur, die sich sauber in Teile zerlegen lässt, und eine Absprache, die schon zu Lebzeiten steht. Wie ein Depot im Übergang zum Ruhestand geordnet wird, steht in Depot umschichten vor der Rente.

Die Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt

Kaum ein Papier wirkt so stark und wird so selten ausgestellt. Eine solche Vollmacht hält eine von dir bestimmte Person handlungsfähig, und zwar in der Zeitspanne, in der noch niemand seine Erbenstellung belegt hat. Fehlt sie, sehen deine Angehörigen unter Umständen monatelang auf ein Vermögen, an das sie nicht herankommen, während parallel die Bestattung, die laufenden Kosten und offene Rechnungen bezahlt sein wollen.

Ebenso wichtig ist die Kehrseite. Geregelt wird damit ausschließlich, wer verfügen darf. Wem das Vermögen am Ende zusteht, sagt eine Vollmacht nicht. Hebt ein Bevollmächtigter Geld ab, ohne selbst zu erben, schuldet er den Erben darüber Rechenschaft. Ein Testament wird durch sie also nicht ersetzt, und umgekehrt macht ein Testament sie nicht entbehrlich. Die beiden Papiere haben schlicht verschiedene Aufgaben.

Im Alltag heißt das: Fast jedes Haus besteht auf seinem eigenen Formular, häufig mit Unterschrift vor Ort oder mit Legitimationsprüfung. Eine allgemein gehaltene Vorsorgevollmacht wird oft anerkannt, aber eben nicht überall und nicht verlässlich. Jedes Institut einzeln abzuklopfen ist lästig und trotzdem der sichere Weg. Zurücknehmen kannst du die Vollmacht jederzeit. Eine Vertrauensfrage bleibt sie dennoch, denn wer sie bekommt, greift auf dein Depot zu, ohne dass jemand mitliest.

Ein Fall tritt übrigens häufiger ein als der Todesfall: Jemand kann zu Lebzeiten nicht mehr selbst entscheiden, nach einem Schlaganfall, bei fortschreitender Demenz, nach einem Unfall. Liegt dafür nichts vor, sucht das Betreuungsgericht jemanden aus, und diese Person entscheidet nach anderen Maßstäben als eine, die du selbst ausgesucht hättest. Wenn du dich ohnehin mit dem Nachlass befasst, erledige diesen Punkt im selben Zug mit.

Was ich in Gesprächen erlebe

Die Unterhaltungen, in denen es klemmt, handeln fast nie von der Höhe des Vermögens. Sie drehen sich um fehlende Orientierung: Welche Konten und Verträge gibt es überhaupt, und wer ist befugt, etwas zu veranlassen? Liegt eine Liste vor, ist ein Depot in zehn Minuten gefunden. Fehlt sie, arbeiten sich Angehörige durch einen Ordner voller Briefe und wissen am Ende immer noch nicht, ob etwas fehlt.

Zwei Steuern, die nacheinander greifen

Beim Erben eines Depots laufen zwei grundverschiedene Steuern zusammen. Wer sie in einen Topf wirft, rechnet falsch.

Die Erbschaftsteuer setzt am Vermögensübergang selbst an. Fällig wird sie erst oberhalb persönlicher Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis richten (§ 16 ErbStG). Am höchsten liegen sie für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, darunter für Kinder, nochmals darunter für Enkel, wobei der Enkelbetrag steigt, sofern das Kind, über das geerbt wird, bereits gestorben ist. Jede berechtigte Person bringt ihren Freibetrag eigenständig mit, und nach zehn Jahren steht er erneut zur Verfügung. Die genauen Summen und Steuersätze stehen im Gesetz und lassen sich ändern, deshalb nenne ich sie hier bewusst nicht. Maßgeblich für die Bewertung ist der Todestag, und bei einem schwankenden Depot ist das keine Kleinigkeit: Dieser Stichtagswert kann klar über oder klar unter dem liegen, was ein späterer Verkauf einbringt.

Bei der Abgeltungsteuer ist der Anknüpfungspunkt ein ganz anderer, nämlich der Gewinn, der im Wertpapier steckt. Und hier liegt die Überraschung, mit der kaum jemand rechnet: Wer erbt, rückt in die Anschaffungsdaten des Verstorbenen ein. Einstandskurs und Kaufdatum ziehen also mit ins neue Depot um. Der Erbfall an sich kostet folglich keine Abgeltungsteuer, weil ja nichts veräußert wird. Die unversteuerten Gewinne reisen aber mit und werden erst beim Verkauf durch den Erben fällig, dann zum Abgeltungsatz von 25 Prozent, erhöht um den Solidaritätszuschlag und falls einschlägig die Kirchensteuer, bei Aktienfonds gemindert um die Teilfreistellung von 30 Prozent. Ein Depot, das über zwei Jahrzehnte angewachsen ist, reicht seine gesamte Steuerlast damit an die nächste Generation weiter. Anders sieht es bei alten Beständen aus: Für Aktien und Fondsanteile aus der Zeit vor 2009 greifen Sonderregeln, bei Fonds über § 56 InvStG. Wie diese Besteuerung im Einzelnen abläuft, steht in ETF-Entnahmeplan und Steuern.

Auch eine Schenkung zu Lebzeiten greift auf dieselben Freibeträge zu, und der Zehnjahresrhythmus wirkt dort genauso. Das gehört zum Handwerkszeug dieses Themas. Ob sich so etwas in deinem Fall lohnt, kann kein Ratgeberartikel beantworten. Dafür brauchst du Steuerberater und Notar.

Was Angehörige praktisch brauchen

Am meisten bewirkt hier keine Urkunde, sondern schlichte Ordnung: eine Übersicht, die man auch findet. Sie nützt nämlich nur dann etwas, wenn die richtigen Leute wissen, wo sie liegt. Eine Datei irgendwo auf der Festplatte erfüllt diesen Zweck nicht.

  • Geldhäuser. Bei welchem Institut liegt was, welche Art von Konto ist es, und wer hat dort Vollmacht? Die genaue Nummer ist hilfreich, aber kein Muss.
  • Policen. Lebens- und Rentenversicherungen, Unfallschutz, Sterbegeld, betriebliche Zusagen, jeweils mit der Nummer, unter der sie geführt werden.
  • Digitale Konten. Welche Anbieter und Portale überhaupt bestehen. Passwörter gehören nicht offen auf diese Liste, dafür taugen ein Passwortmanager mit Notfallfreigabe oder ein verschlossener Umschlag beim Notar.
  • Der Aufbewahrungsort. Wo Testament, Vollmachten, Policen und Grundbuchauszüge liegen. Ein Schließfach ist dafür heikel, solange niemand hineinkommt.
  • Die Anrufliste. Wer im Ernstfall Bescheid wissen muss: Steuerberater, Notar, Arbeitgeber, Vermieter.

Einen Punkt möchte ich herausheben, weil er so häufig schiefgeht. Lebens- und Rentenversicherungen werden über das Bezugsrecht verteilt, und dieser Weg führt am Nachlass vorbei. Wer in der Police benannt ist, erhält die Leistung, selbst wenn das Testament etwas völlig anderes anordnet. Solche Eintragungen stammen oft aus einem früheren Lebensabschnitt. Die längst getrennte Partnerin, die vor fünfzehn Jahren eingetragen und nie entfernt wurde, ist alles andere als ein Gedankenspiel. Nachsehen kostet zehn Minuten.

Zum Schluss die Abgrenzung, die mir wichtig ist. Testament, Erbvertrag und Pflichtteil sind Rechtsberatung. Erbrechtlich berate ich nicht, und die Erlaubnis dazu habe ich auch gar nicht. Gemeinsam ansehen können wir die Vermögensseite: wie das Depot aufgebaut ist, ob es sich teilen lässt, welche Vollmachten bei den Instituten liegen und wie die Übersicht für die Angehörigen aussieht. Für die Gestaltung des Nachlasses selbst gehörst du zum Notar oder zum Fachanwalt für Erbrecht.

Häufige Fragen

Verkauft die Bank mein Depot, wenn ich sterbe?

Nein. Die Papiere bleiben liegen und laufen weiter, von sich aus veräußert das Institut nichts. Etwas anderes ändert sich: Wer seine Berechtigung nicht belegt hat, darf nicht mehr über das Depot verfügen, solange ungeklärt ist, wer erbt. Das Vermögen geht im Ganzen auf die Erben über und wird erst dann übertragen, veräußert oder aufgeteilt, wenn die Erbenstellung feststeht und Einigkeit herrscht. Genau in dieser Zwischenzeit macht eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, den Unterschied.

Brauchen meine Erben einen Erbschein?

Nicht unbedingt. Als Beleg akzeptieren Banken üblicherweise auch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, vorgelegt mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, und das geht schneller und kostet weniger. Bei einem privatschriftlichen Testament winken viele Häuser dagegen ab. Bestehen dürfen sie auf dem Erbschein nur, wenn konkrete und begründete Zweifel vorliegen: Geht die Erbfolge aus einem eigenhändigen Testament zweifelsfrei hervor, reicht es nach der Eröffnung zusammen mit dem Protokoll aus (BGH, Urteil vom 5.4.2016, XI ZR 440/15). Womit sich ein einzelnes Haus zufriedengibt, richtet sich nach dessen Vorgaben und nach der Lage des Nachlasses. Beurteilen kann das ein Notar oder ein Fachanwalt für Erbrecht.

Kostet der Erbfall selbst schon Abgeltungsteuer?

Nein, denn es wird ja nichts veräußert. Wer erbt, rückt allerdings in die Anschaffungsdaten des Verstorbenen ein: Einstandskurs und Kaufdatum ziehen mit ins neue Depot um. Die bis dahin unversteuerten Kursgewinne bleiben also erhalten und werden erst fällig, sobald der Erbe verkauft, dann zum Abgeltungsatz von 25 Prozent, erhöht um den Solidaritätszuschlag und falls einschlägig die Kirchensteuer, bei Aktienfonds gemindert um die Teilfreistellung. Für Bestände aus der Zeit vor 2009 greifen Sonderregeln. Das ist allgemeine Information und keine Steuerberatung.

Was kann eine Vollmacht über den Tod hinaus und was nicht?

Sie hält eine von dir bestimmte Person handlungsfähig, bevor jemand seine Erbenstellung belegt hat, und überbrückt damit genau die heikle Zwischenzeit. Nicht geregelt wird dadurch die Eigentumsfrage. Eine Vollmacht sagt, wer verfügen darf, nicht, wem das Vermögen zusteht. Hebt ein Bevollmächtigter Geld ab, ohne selbst zu erben, schuldet er den Erben darüber Rechenschaft. Ein Testament wird dadurch also nicht ersetzt, und umgekehrt macht ein Testament die Vollmacht nicht entbehrlich.

Warum wird eine Erbengemeinschaft beim Depot zum Problem?

Weil sie nur einstimmig handeln kann, solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist. Während noch darüber gestritten wird, ob veräußert, gehalten oder in mehrere Depots zerlegt werden soll, läuft der Markt weiter. Aus dem Zögern wird damit eine Entscheidung, die keiner bewusst gefällt hat. Es hilft eine Depotstruktur, die sich überhaupt sauber zerlegen lässt, und eine Absprache, die schon zu Lebzeiten steht. Für die rechtliche Gestaltung sind Notar oder Fachanwalt für Erbrecht zuständig.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information (Stand: September 2026) und ersetzt keine individuelle Anlage- oder Steuerberatung. Genannte Rechenbeispiele sind Beispiele und keine Erwartung. Historische Auswertungen lassen keinen Schluss auf künftige Entwicklungen zu. Die Wertentwicklung von Wertpapieren unterliegt Marktschwankungen, Verluste bis hin zum Kapitalverlust sind möglich. Steuerliche Fragen zu deiner persönlichen Situation klärst du mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt.